Satzung
und
Fischerei- und Gewässerordnung
angenommen in der Jahreshauptversammlung am 28. März 1998,
geändert in der Jahreshauptversammlung am 07. März 2009
geändert in der Jahreshauptversammlung am 22. März 2014
zuletzt geändert in der Jahreshauptversammlung am 27. März 2017
Satzung
§ 1 Sitz und Zweck
Der Angelsportverein Hage e. V. (ASVH) mit Sitz in Hage verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Hobbyangelei (nichtgewerbliche Fischerei), des Natur- und Umweltschutzes sowie
der Landschaftspflege im Bereich der vereinseigenen und gepachteten Gewässer- und Grundstücksflächen. Insbesondere
bekämpft der Verein Gewässerverunreinigungen und andere Umweltverschmutzungen.
Die Ausübung der Hobbyangelei und die Beschäftigung mit Natur- und Umweltschutz sowie die Landschaftspflege ist eine
sinnvolle Freizeitgestaltung der Mitglieder und insbesondere der Kinder und Jugendlichen, was ein besonderes Anliegen des
Vereins darstellt.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Lehrgänge zur Förderung des Wissens um die ökologischen
Zusammenhänge im Bereich von Fischereigewässern (Fischerprüfung) und durch Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt
der Tier- und Pflanzenwelt an und in den Gewässern (u. a. Fischbesatzmaßnahmen, Anpflanzungen, Anlegen von
Feuchtbiotopen usw.).
Dem Natur- und Umweltschutz wird ferner mit Gewässeruntersuchungen u. zur aktiven Bekämpfung von
Gewässerverunreinigungen Rechnung getragen.
§ 2 Selbstlosigkeit und Neutralität
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch und
religiös neutral.
§ 3 Mittel des Vereins und Geschäftsjahr
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
§ 4 Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck dieser Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Wer Mitglied im Verein werden will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen. Bei Minderjährigen sind die
Unterschriften der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über den Aufnahmeantrag beschließt der geschäftsführende Vorstand, der die Aufnahme schriftlich bestätigt.
Im Streitfalle wird in einer Mitgliederversammlung entschieden.
Eine Begrenzung der Mitgliederzahl im Verhältnis zu den zur Verfügung stehenden Gewässern ist möglich.
§ 6 Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder sind alle Personen mit dem vollendeten 18. Lebensjahr. Der Verein unterhält eine Jugendgruppe. Zur
Jugendgruppe gehören alle Mitglieder bis zu dem Kalenderjahr in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Zur Vorbereitung
auf die Fischerprüfung können Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren unter besonderen Bedingungen gemäß § 15 Nds.
Fischereigesetz Mitglied werden. Die Jugendgruppe des Vereins wird vom Jugendwart geführt. Die Jugendlichen haben kein
Stimmrecht. Ab dem 16. Lebensjahr können Jugendliche mit dem für Erwachsene zugelassenen Gerät fischen. Sie zahlen
dann den vollen Beitrag, gehören aber noch zur Jugendgruppe.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt: durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste.
Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand bis zum 31. Dezember (Posteingang) eines jeden Jahres nur postalisch, möglichst per
Einschreiben, mitzuteilen. Der freiwillige Austritt ist nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres möglich.
Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen, wenn das Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert oder wegen eines
Verstoßes gegen das Fischereirecht verurteilt worden ist.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es
1. gegen die Vereinssatzungen, Vereinsbestimmungen, Gewässerordnung und künftige neue Vereinsbeschlüsse verstößt,
2. durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins dessen Ansehen schädigt oder gefährdet,
3. innerhalb eines Geschäftsjahres zum zweiten Male oder insgesamt zum dritten Male mit einem Verweis belegt wird,
4. seine Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile benutzt, z. B. Verkauf von Fischen usw.
Die Streichung aus der Mitgliederliste muss erfolgen, falls der Beitrag nicht gezahlt und das Mitglied einer Aufforderung des
Vorstandes nicht nachgekommen ist.
§ 8 Verweis - Ermahnung
Mitglieder, bei denen ein fahrlässiger Verstoß gegen die Satzung oder die Gewässerordnung vorliegt, deren Verschulden
aber eine mildere Beurteilung zulässt, können mit einem schriftlichen Verweis oder bei Geringfügigkeiten mit einer
Ermahnung bestraft werden.
§ 9 Verfahren bei Ausschließung und Verweis
Über Ausschließung oder Verweis entscheidet zunächst der Gesamtvorstand durch einfache Stimmenmehrheit, nachdem er
dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Bei Abstimmung muss jedoch ein Mitglied des Ehrenrates zugegen
sein. Das beschuldigte Mitglied hat zu den ihm zur Last gelegten Anschuldigungen schriftlich Stellung zu nehmen. Der
Vorstandsbeschluss ist dem bestraften Mitglied mitzuteilen. Der Vorstand ist berechtigt, das Resultat und den Vorfall der
Mitgliederversammlung mitzuteilen. Bei der Beschlussfassung ist der Ehrenrat stimmberechtigt.
Wird auf Ausschluss erkannt, so ruhen mit sofortiger Wirkung sämtliche Mitgliedsrechte. Die ihm erteilten Erlaubnisse
(Erlaubnisschein, Beitrags- und Mitgliedsausweis) sind dem Verein unverzüglich zurückzugeben.
Ein Mitglied, gegen das auf Ausschluss oder Verweis erkannt worden ist, kann hiergegen innerhalb von zwei Wochen
schriftlich beim 1. Vorsitzenden Einspruch erheben und vorher den Ehrenrat des Vereins einschalten zwecks Vorsprache und
Klärung seiner Angelegenheit. Geschieht dies nicht, so wird die Maßnahme mit Ablauf der Frist unanfechtbar.
§ 10 Beiträge
Die Mitgliedschaft bei Beginn des Geschäftsjahres verpflichtet zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages. Die Beiträge werden
durch das SEPA-Lastschrift eingezogen. Neueingetretene Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten und den
vollen Beitrag des laufenden Jahres zu entrichten, unbeachtet dessen, zu welcher Zeit des Jahres sie eintreten.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und/oder die Höhe der Beiträge und/oder deren Altersgrenzen können von jeder
Mitgliederversammlung für das folgende Jahr geändert werden.
Bei einer kritischen Finanzlage des Vereins kann dieser von allen Mitgliedern eine einmalige Umlage bis in Höhe eines
Jahresbeitrages erheben, die einmalige Umlage und die Höhe wird durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung
beschlossen.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand gliedert sich in:
1. den geschäftsführenden Vorstand, der sich wie folgt zusammensetzt:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
e) dem 1. Gewässerwart
f) dem Jugendwart
und
2. den Gesamtvorstand, der sich wie folgt zusammensetzt:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem 2. Gewässerwart
c) dem Seniorenwart
d) dem Gerätewart
e) den Ortsgruppenobmännern/frauen
Der 1. Vorsitzende ist der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB. Er vertritt den Verein nach außen gerichtlich und
außergerichtlich. Außerdem kann der Verein vom 2. Vorsitzenden, vom Schriftführer oder von zwei Mitgliedern des
geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten werden. Der Schriftführer vertritt den Verein
gleichzeitig als Pressewart. Im Verhältnis zum Verein sind sie jedoch an die Mitwirkung des gesamten geschäftsführenden
Vorstandes gebunden. Der geschäftsführende Vorstand trifft mit einfacher Stimmenmehrheit selbständig alle
Entscheidungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Schriftführer hat den Vorstand
(Vorsitzenden) in der Geschäftsführung zu unterstützen. Der Schriftführer führt ferner das Protokoll in den Vorstands- und
Mitgliederversammlungen. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte. Er hat zu diesem Zweck ein laufendes Verzeichnis
der Mitglieder zu führen und zieht Beiträge ein, leistet auf Anweisung des Vorsitzenden Zahlungen und führt und legt die
Rechnungen des Vereins. Die Tätigkeit des Schatzmeisters ist vom Vorsitzenden zu überwachen. Die Kasse wird von den
Rechnungsprüfern einmal im Jahr überprüft. Die Rechnungsprüfer haben in der Jahreshauptversammlung über den Befund
der Kassenprüfung Bericht zu erstatten. Die Gewässerwarte überwachen die Gewässer und die Einhaltung der
Gewässerordnung.
Die Arbeit im Verein ist ehrenamtlich. Vergütungen werden nicht gezahlt. Ein Ersatz barer Auslagen ist jedoch zulässig.
§ 12 Versammlungen
In jedem Jahr findet eine Jahreshauptversammlung statt. Sie soll am Anfang des Jahres stattfinden. Die
Jahreshauptversammlung nimmt den Jahres- und Kassenbericht entgegen und beschließt über vorliegende Anträge.
Jahreshauptversammlungen sind unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher schriftlich jedem Mitglied
bekanntzugeben. Jahreshauptversammlungen sind immer beschlussfähig. Darüber hinaus können vom Vorstand
Mitgliederversammlungen einberufen werden. Eine solche Versammlung hat auch stattzufinden, wenn diese von mindestens
1/3 der Mitglieder beantragt wird. Sie ist jedem Mitglied schriftlich oder durch die Tageszeitung bekanntzugeben. Beschlüsse
der Mitgliederversammlungen werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Anträge über Gegenstände, welche nicht in
der Tagesordnung gestanden haben, können nur dann eingebracht werden, wenn eine 3/4-Mehrheit der Erschienenen für
den jeweiligen Antrag stimmt. Eine Bekanntmachung der Beschlüsse an die nicht erschienenen Vorstands- und
Vereinsmitglieder ist nicht erforderlich. Die Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Die Leitung der Versammlung obliegt
dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist befugt, Anträge zu stellen. Anträge sind
mindestens 5 Tage vorher an den Vorstand zu richten. Abänderungen der Satzung können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der
erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die vorgesehenen Satzungsänderungen
müssen in der Einladung zur Versammlung enthalten sein. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Ortsgruppen
Zur Förderung der Gemeinschaft in größeren Ortschaften können Ortsgruppen gebildet werden. Diesen Ortsgruppen steht
als Sprecher/in ein/e Ortsgruppenobmann/frau vor. Die Ortsgruppenobleute werden in einer Ortsgruppenversammlung
gewählt und der Jahreshauptversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen. Werden die Obleute von der
Jahreshauptversammlung abgelehnt, so ist eine weitere Ortsgruppenversammlung einzuberufen und eine Neuwahl
vorzunehmen.
Die Ortsgruppenversammlungen haben grundsätzlich den Charakter einer Zusammenkunft, dort gefasste Beschlüsse
können nur als Antrag an die Jahreshauptversammlung eingebracht werden und sind vor Beschlussfassung durch die
Jahreshauptversammlung nicht bindend.
Den Ortsgruppenobleuten obliegt die Protokollführung während der Ortsgruppenversammlung. Grundsätzlich sind die
Obleute an Weisungen des geschäftsführenden Vorstandes gebunden und dürfen keine Geschäfte im Namen des Vereins
tätigen.
§ 14 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit auf drei
Jahre. Die Wahl erfolgt für die einzelnen Vorstandsmitglieder durch Stimmzettel. Wenn niemand widerspricht, ist eine Wahl
durch Zuruf zulässig. Wiederwahl ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlleiters. Wählbar sind
nur Mitglieder, die dem Verein mindestens drei Jahre angehören. Zur Annahme der Wahl ist niemand verpflichtet, auch kann
jedes Vorstandsmitglied jederzeit sein Amt niederlegen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist von der nächsten
Mitgliederversammlung für die Restzeit eine Ersatzwahl vorzunehmen. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
§ 15 Ehrenrat
Der Ehrenrat des Vereins besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Ehrenratsbeiräten. Ihre Wahl erfolgt in der
Jahreshauptversammlung für drei Jahre. Der Ehrenrat ist für die Erfüllung seiner Aufgaben vom Vereinsvorstand unabhängig.
Es dürfen ihm nur ordentliche Mitglieder mit mindestens dreijähriger Vereinszugehörigkeit angehören, die nicht zugleich ein
Vorstandsamt bekleiden.
Der Ehrenrat kann angerufen werden:
1) vom Vorstand, wenn gegen ein Vereinsmitglied eine Beschuldigung erhoben wird, die nach Satzung zum Ausschluss oder
zu einem Verweis führen kann.
2) von einem Mitglied, gegen das der Vorstand nach den Satzungen den Ausschluss oder einen Verweis vorläufig
beschlossen hat, ohne dass der Ehrenrat vorher angerufen wurde.
3) im Verfahren bei Ausschließung und Verweis von einem Mitglied gegen ein anderes Mitglied bei Streitigkeiten, die das
Vereinsleben und besonders die Ausübung der Fischerei betreffen.
Der Ehrenrat hat den ihm vorgetragenen Sachverhalt unabhängig zu klären.
Ist die Anrufung erfolgt, so gibt der Ehrenrat das Ergebnis seiner Feststellung mit einem kurz zu begründenden Vorschlag an
den Vorstand.
Streitigkeiten unter Mitgliedern sind nach Möglichkeit zu schlichten. Gelingt dies nicht, oder zeigt sich eine Verfehlung, die
zum Ausschluss oder zu einem Verweis führen kann, so werden die Mitglieder ohne eine Entscheidung des Ehrenrates an
den Vorstand verwiesen.
§ 16 Beirat
Es kann ein Beirat gebildet werden.
Der Beirat hat ausschließlich beratende Funktion.
Der Beirat besteht aus bis zu 5 Personen. Der Ehrenratsvorsitzende gehört grundsätzlich zum Beirat. Weitere Mitglieder des
Beirats können in der Jahreshauptversammlung gewählt oder durch den Vorstand bestellt werden. Es können auch
Jugendliche und/oder Nichtmitglieder in den Beirat gewählt/bestellt werden. Vorstandsmitglieder können nicht in den Beirat
gewählt/bestellt werden. Die Amtszeit ist der des Vorstands gleich. Scheidet ein Beiratsmitglied aus, kann für die Restzeit ein
Ersatz gewählt/bestellt werden.
Abstimmungen im Beirat finden mit einfacher Mehrheit statt.
Der gesamte Beirat oder ein Beiratsmitglied oder ein vom Beirat zu bestimmender Sprecher kann zu Vorstandsitzungen
eingeladen werden. Der geschäftsführende Vorstand ist zu Beiratsitzungen einzuladen.
Die Amtszeit im Beirat endet durch Tod, Niederlegung des Amtes oder Abwahl durch die Jahreshauptversammlung. Vom
Vorstand bestellte Beiratsmitglieder können durch Vorstandsbeschluss abbestellt werden.
§ 17 Rechtsmittel
Gegen Entscheidungen des Vorstandes kann mit der Behauptung, dass die Entscheidung das Recht eines Mitgliedes
verletzte, von diesem innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung gefordert werden.
Die Forderung ist dem Vorstand schriftlich zuzuleiten. Die angerufene Mitgliederversammlung entscheidet über den
Einspruch.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn 4/5 der Mitglieder dafür stimmen, sie muss erfolgen, wenn weniger als sieben
Mitglieder vorhanden sind. Die Beschlussfassung muss auf der Tagesordnung gestanden haben. Die Übernahme des
Vereins durch einen anderen Verein kann nur erfolgen, wenn sich alle Mitglieder dazu bereit erklären. Zu diesem Zweck
muss der jetzige Verein aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung Liquidatoren, die die
laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
§ 19 Wegfall des Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Samtgemeinde
Hage zwecks Verwendung für gemeinnützige Jugendeinrichtungen.
§ 20 Fischerei- und Gewässerordnung
Die Fischerei- und Gewässerordnung des Vereins ist Bestandteil der Satzung.
Fischerei- und Gewässerordnung
Die Fischerei- und Gewässerordnung soll uns eine waidgerechte und umweltverträgliche Ausübung der Fischerei in unseren
Gewässern ermöglichen. Außerdem soll sie die Grundlage für eine kameradschaftliche Gemeinschaft bilden. Diese
gemeinschaftliche Vereinszugehörigkeit verpflichtet uns aber zu besonderer gegenseitiger Rücksichtnahme an unseren
Gewässern. Es wird daher von jedem Vereinsmitglied und Gastangler die gewissenhafte und unbedingte Einhaltung aller
Bestimmungen dieser Fischerei- und Gewässerordnung sowie aller geltenden Gesetze und Verordnungen gefordert.
1) Erlaubnis
Der Angelsportverein Hage e. V. gibt seinen Mitgliedern die Erlaubnis zum Fischen in den gepachteten bzw. eigenen
Gewässern. Die Vereinsgewässer sind in der Gewässerkarte ersichtlich. Eventuelle Änderungen, wie Neupachtungen, Käufe
u.a., werden den Mitgliedern bekanntgegeben.
2) Papiere
Am Vereinsgewässer hat jedes fischende Mitglied
a) den Erlaubnisschein für das laufende Jahr (gültig für ein Jahr),
b) einen Lichtbildausweis
bei sich zu führen.
Gäste haben
a) ihre gültige Gastkarte und
b) einen Lichtbildausweis
bei sich zu führen.
Erlaubnisschein und Gastkarten werden nur gegen Vorlage der Fischerprüfung oder des Fischereischeins ausgegeben.
3) Uferbetretung
Wer sich an das Gewässer begibt, hat vorhandene Wege zu benutzen und dort Ufergrundstücke zum Fischen nur an der
Uferkante zu betreten, eingefriedete oder bebaute Grundstücke sowie landwirtschaftliche Flächen dürfen in keinem Fall
betreten werden. Führt ein Weg zum Gewässer über Weideland, darf das weidende Vieh nicht gestört oder aufgescheucht
werden. Pforten sind sofort wieder zu verschließen. Pforten, Einzäunungen und andere Einrichtungen dürfen nicht
beschädigt werden. In Zweifelsfällen ist es die Pflicht eines jeden Mitglieds, sich über das Uferbetretungsrecht einwandfreie
Aufklärung zu verschaffen. Das Recht zur Uferbetretung erstreckt sich nur auf den Fischer, nicht auf Angehörige oder
Freunde.
4) Fahrzeuge
Fahrzeuge dürfen nur auf den Parkplätzen abgestellt werden. Sind keine Parkplätze vorhanden, müssen die Fahrzeuge so
abgestellt werden, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert wird. Es dürfen keine Schäden durch das Fahrzeug
entstehen können. Es darf auf keinen Fall auf Grundstücken, in Einfahrten, auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen
gefahren oder geparkt werden.
5) Beschädigungen
Das Ufergelände, Böschungen, alle Einrichtungen am und im Gewässer und alle Pflanzen am und im Gewässer sind
unbedingt zu schonen (Graben nach Würmern ist vorsätzlich).
Angelplätze sind auf jeden Fall sauber zu halten. Unrat jeder Art darf weder hinterlassen noch in das Wasser geworfen
werden. Vorgefundene Verunreinigungen sind von dem jeweiligen Mitglied sachgemäß zu beseitigen.
Gefangene Fische, Fischteile oder Innereien dürfen nicht am Fangplatz zurückgelassen werden. Sie dürfen auch nicht ins
Wasser geworfen werden, sie sind mitzunehmen und sachgerecht zu verwerten bzw. zu entsorgen.
Es ist darauf zu achten, dass kein Angelgerät, insbesondere Angelhaken, unbeaufsichtigt bleiben, da sonst Tiere Schaden
nehmen oder gar elendig verenden können.
Das Campen, Zelten sowie offenes Feuer an den Gewässern sind verboten.
Der Verein haftet nicht für Schäden, die von Mitgliedern oder Gästen verschuldet wurden.
6) Vereinsgewässer
Wer mit dem Fischen beginnen will, hat sich vorher genau zu vergewissern, ob es sich um Vereinsgewässer handelt bzw. wo
die Grenzen sind. Als Nichtberechtigter in fremden Gewässern oder ohne gültigen Erlaubnisschein zu fischen, droht
Bestrafung wegen Fischdiebstahls oder Fischwilderei.
Falls jemand am Gewässer das Fehlen seiner Fischereipapiere feststellt, hat er das Fischen sofort einzustellen.
7) Fanggeräte
a) Es sind nur folgende Fanggeräte zulässig:
bis 13-jährige Kinder und Jugendliche ohne Fischerprüfung: max. 1 Rute, Köder beliebig,
14- und 15-jährige Jugendliche nach Ablegung der Fischerprüfung: max. 2 Ruten, Köder beliebig,
ab 16-jährige Jugendliche mit voller Beitragszahlung und Erwachsene: max. 4 Ruten, Köder beliebig.
b) An jeder Rute darf sich nur ein Haken, und somit auch nur ein Köder, befinden. Zwillings-, Drillingshaken, Systeme und
Springer gelten als ein Haken. Beim Fang von Friedfischen sind nur Einfachhaken zu verwenden.
c) Zum Fang von Köderfischen darf eine Senke von max. 1 x 1 m verwendet werden. Untermaßige Fische müssen sofort und
schonend zurückgesetzt werden.
d) Inhaber einer Gastkarte dürfen nur die auf der Gastkarte aufgeführten Geräte verwenden.
8) Andere Fangmethoden
Andere Fangmethoden, als unter 7 genannt, dürfen nicht angewandt werden. Zuwiderhandlungen können mit dem
Ausschluss aus dem Verein bestraft werden.
9) Bootfahren
Das befahren der stehenden Gewässer zur Ausübung der Fischerei ist verboten.
10) Köder
Bei der Verwendung von tierischen Ködern, ist jede Tierquälerei, auch jeder Anschein einer solchen Quälerei, zu vermeiden.
Auf die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und des Nds. Fischereigesetzes, sowie die Strafbarkeit von
Zuwiderhandlungen wird hingewiesen.
Es ist darauf zu achten, dass durch Köder, insbesondere bei Verwendung von tierischen Ködern, keine Fischkrankheiten, -
seuchen, Giftstoffe und ähnliches in die Gewässer eingetragen werden können. Es dürfen keine gewässerbelastenden Köder
oder Lockmittel verwendet werden.
Bei Erfordernis kann der Vorstand jederzeit die Verwendung bestimmter Köder und/oder Lockmittel untersagen. Dies kann z.
B. durch eine Beschilderung der betroffenen Gewässer erfolgen.
11) Landung
Der Fisch ist nach dem Biss so schnell wie möglich ordnungsgemäß zu landen.
12) Gefangene Fische
Gefangene Fische sind, wenn sie nicht lebend gehältert werden sollen, sofort nach der Landung waidgerecht zu betäuben
und zu töten. Für die lebende Hälterung müssen die Fische sofort nach dem Fang in geeignete und genügend große
Behälter, die eine artgerechte Haltung gewährleisten, gebracht werden. Die Tierschutz- und Fischereirechtlichen Vorschriften
sowie die Schlachtverordnung sind zu beachten.
Es besteht kein vernünftiger Grund, einen maßigen Fisch nicht als Beute zu behalten. Fische nur aus Freude am Drill zu
fangen, entspricht nicht unserem Verständnis von Fischwaidgerechtigkeit.
13) Herrenlose Angelgeräte
Wer Angeln und sonstige Geräte unbeaufsichtigt im oder am Gewässer zurücklässt, muss, ohne Rücksicht auf die Dauer
seiner Entfernung, mit der Sicherstellung der Angeln rechnen. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, solche herrenlosen
Angeln und Geräte sicherzustellen. Diese sind unmittelbar und unbeschädigt bei einem Vorstandsmitglied mit einem
ausführlichen Bericht abzugeben.
Der Eigentümer hat innerhalb von 8 Tagen seine Eigentumsrechte geltend zu machen und nachzuweisen. Die entstandenen
Kosten sind von dem Eigentümer dieser Geräte zu übernehmen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Weitergabe an die
Gerichtsbarkeit. Über den Verbleib der Geräte entscheidet der Vorstand.
14) Verkauf von Fischen
Der Verkauf von in Vereinsgewässern gefangenen Fischen, bzw. der Tausch gegen Sachwerte, ist verboten.
15) Gewässerverschmutzung, Einleitungen, Fischsterben usw.
Gewässerverschmutzungen, Einleitungen, Fischsterben usw. sind auf schnellstem Wege einem Vorstandsmitglied einem
Fischereiaufseher oder der Polizei zu melden.
Nicht waidgerechtes oder unkameradschaftliches Verhalten von Mitgliedern sowie Verstöße gegen die Satzung und/oder die
Gewässerordnung sind dem Vorstand oder Fischereiaufseher sofort zur Kenntnis zu geben.
16) Nistplätze, Wohnhöhlen usw.
Nistplätze brütender Vögel, Wohnhöhlen und Ruheplätze anderer Tiere sind vor Störungen zu bewahren.
17) Kontrollen
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich die Angelpapiere einer sich der Fischerei betätigenden Person vorzeigen zu lassen,
nachdem es sich selbst dieser Person gegenüber ausgewiesen hat. Im Gegenzug ist das kontrollierte Mitglied verpflichtet,
seine Fischereipapiere bereitwillig vorzuzeigen.
Stellt ein Mitglied bei einer angelnden Person fest, dass diese keine gültigen Fischereipapiere (Erlaubnisschein, Gastkarte,
Lichtbildausweis etc.) hat, so ist die betreffende Person aufzufordern, das Gewässer sofort zu verlassen. Name, usw. anhand
von etwa vorhandenen Papieren, Kfz-Kennzeichen, Personenbeschreibung sind zu notieren und sofort einem
Vorstandsmitglied oder einem Fischereiaufseher mitzuteilen.
Das Vereinsmitglied ist nicht berechtigt, Fanggeräte und Fahrzeuge etc. sicherzustellen oder zu untersuchen oder
Untersuchungen zu veranlassen.
18) Fangmeldung
Um die Bewirtschaftung unserer Gewässer beurteilen zu können und die Fangstatistiken, die der ASV Hage e. V. regelmäßig
an die Behörden melden muss, erstellen zu können, ist es unerlässlich, dass jedes Mitglied einmal im Jahr, jeweils zum
31.12., seine Fangliste ausgefüllt abgibt. Auch wenn keine Fänge vorliegen. Die Fänge sind wahrheitsgemäß und sorgfältig
einzutragen. Mitgliedern, die keine Fangmeldung abgeben, kann die Verlängerung der Angelerlaubnis für das kommende
Jahr verweigert werden. Der Beitrag ist trotzdem zu zahlen!
19) Pachtung / Kauf von Gewässern
Nicht gestattet ist es Vereinsmitgliedern, Gewässer zu pachten oder durch andere Personen pachten zu lassen, bevor der
Angelsportverein Hage e. V. gehört ist. Kauf ist Pacht gleichzusetzen.
20) Schonbezirke
Die Aufsichtsbehörde sowie der Vorstand können Gewässer oder Teile davon zu Schonbezirken erklären, um die
Fischbestände, den Neubesatz, Vögel oder andere Tiere zu schützen oder deren Fortpflanzung zu gewährleisten. Diese
Bezirke werden dann vom Verein beschildert.
21) Fangbegrenzung
Der Vorstand behält sich vor, aus besonderer Veranlassung die Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahresfangmengen für den
einzelnen zu begrenzen, um einer Überfischung vorzubeugen. Diese Fangbegrenzung kann sich auf Gewässerteile, ganze
Gewässer, alle Gewässer, einzelne Fischarten, alle Fischarten, einzelne Fischgrößen, alle Fischgrößen, oder Kombinationen
daraus, beziehen.
22) Schonzeiten
Für alle Gewässer gelten folgende Schonzeiten:
Barsch, Hecht, Zander und Forelle
vom 1. Januar bis 30. April eines jeden Jahres
In dieser Zeit sind Fangmethoden so zu wählen, dass keine geschonten Fische gefangen werden. Das gezielte Fischen auf
diese Fischarten ist verboten. Sollte dennoch einer der genannten Fische innerhalb der Schonzeiten versehentlich gefangen
werden, ist dieser sofort schonend vom Haken zu lösen und in jedem Fall in das Gewässer zurückzusetzen.
Änderungen der Schonzeiten oder Schonzeiten für weitere Fischarten können in jeder Mitgliederversammlung bzw.
Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmen-Mehrheit beschlossen werden.
23) Mindestmaße
Für alle Gewässer gelten folgende Mindestmaße:
Aal
50 cm
Barsch
15 cm
Forelle
30 cm
Hecht
50 cm
Karpfen
32 cm
Schleie
25 cm
Zander
40 cm
Für nicht genannte Fischarten gelten die gesetzlichen Mindestmaße lt. Nds. Fischereigesetz.
Sollte ein untermaßiger Fisch versehentlich gefangen werden, ist dieser sofort schonend vom Haken zu lösen und in jedem
Fall in das Gewässer zurückzusetzen. Änderungen der Mindestmaße oder Mindestmaße für weitere Fischarten können in
jeder Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmen-Mehrheit beschlossen werden. Die
vereinsmäßigen Mindestmaße dürfen jedoch die Mindestmaße nach dem Nds. Fischereigesetz nicht unterschreiten.
24) Umsetzen von Fischen
Das Umsetzen von Fischen von einem Gewässer in ein anderes ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorstandes und
nur im Beisein eines Vorstandsmitgliedes (möglichst eines Gewässerwarts) zulässig.
25) Gesetzliche Regelungen
Es ist selbstverständlich, dass sich alle Vereinsmitglieder mit den gesetzlichen sowie mit den vereinsseitigen Bestimmungen,
soweit sie die Fischerei betreffen, vertraut machen. Denn als Heger und Pfleger der uns anvertrauten Gewässer, deren
Umgebung und deren Lebewesen wollen wir die Fischerei ausüben.
26) Ausschluss
Sollte eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen geltendem Recht, jetzt und in Zukunft, widersprechen, tritt
automatisch die gesetzliche Bestimmung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt.
Hage, den 22. März 2014